Rahmenbedingungen

 

Rechtsgrundlagen

  • Eidgenössisches Maturitätsanerkennungs-reglement (MAR 95)
    Schweizerischer Bundesrat und Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren: Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar 1995
    (Wortlaut des Reglementes)
  • Kantonale Vorgaben zur Zürcher Maturität
    Erziehungsrat des Kantons Zürich: Kantonale Vorgaben zur Maturität, 4. Juni 1996
    Schweizerische Rahmenlehrpläne (RLP)
    Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK): Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen – Empfehlungen an die Kantone gemäss Art. 3 des Schulkonkordats vom 29. Oktober 1970, mit Handreichungen zur Umsetzung (Dossier 30 A), 9. Juni 1994

Bildungsartikel (MAR 95, Art. 5)

Die Kantonsschule Zürcher Oberland ist als Schule mit schweizerisch anerkannter Maturität den folgenden Bildungszielen verpflichtet (Text des Bildungsartikels):

„1. Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

2. Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.

3. Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.

4. Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.“