Die Freifächer sind ein Komplementärangebot zu den obligatorischen Fächern. Sie ermöglichen Einblick in Wissensgebiete, welche nicht im obligatorischen Unterricht behandelt werden (z.B. in zusätzliche Fremdsprachen) und vertiefen Behandeltes. Andrerseits öffnen sie auch Freiräume für ein Arbeiten ohne Notendruck, für sportlichen und musischen Ausgleich. Beispiele sind im Lehrplan 1998 unter 4.3 aufgeführt.
2.1 Die Freifachkommission organisiert die Ausschreibung der Freifächer und entscheidet über die Durchführung der Kurse. Sie ist aus mindestens fünf Lehrkräften und zwei Schülerinnen bzw. Schülern zusammengesetzt. Präsidiert wird die Kommission von einem Schulleitungsmitglied oder einer Beauftragten bzw. einem Beauftragten der Schulleitung. Die Schulleitung und die Fachbereiche Sport, Musik bzw. Instrumentalunterricht und Fremdsprachen sind in der Kommission vertreten.
2.2 Das verfügbare Stundenkontingent wird von der Schulleitung festgelegt. Für die Durchführung von Freifachkursen wird eine Mindestzahl von Anmeldungen vorausgesetzt (Richtzahl: 12). In begründeten Fällen kann die Kommission von dieser Richtzahl abweichen, dies betrifft v.a. fakultätsvorbereitende Kurse und Fortsetzungskurse in Fremdsprachen.
2.3 Nachträgliche Durchführungs- oder Streichungsbeschlüsse sind nur in Ausnahmefällen möglich. Die Kompetenz liegt bei der Schulleitung, wobei der Beauftragte bzw. die Beauftragte für Freifächer konsultiert wird.
2.4 Die Freifach-Kommission entscheidet über Form und Inhalt von Werbung für Freifachkurse.
3.1 Im Klassenverband werden organisiert: oekumenischer Religionsunterricht und Grundkurs TV auf der Unterstufe. Alle übrigen Freifächer sind in der Regel klassenübergreifend.
3.2 Stundenplan: Die Sprach-Fortsetzungskurse, der ökumenische Religionsunterricht und der TV-Grundkurs sind in den Stundenplan der Klassen integriert und werden nach Möglichkeit auf Randstunden gelegt. Für die übrigen Freifächer werden im Stundenplan Doppelstunden-Blöcke festgelegt: zwei (bzw. ein zusätzlicher dritter für Sportkurse) für die 4.-7. Klasse, einer für die 1.-3. Klassen und ein weiterer Block für Musikkurse, welche allen Klassen offen stehen. In Ausnahmefällen kann die Kommission auch untere Klassen für die Kurse der 4.-7. Klassen zulassen.
3.3 Noten: Benotet werden die Sprachfreifächer, der TV-Grundkurs sowie weitere Freifächer auf Antrag. Wird ein Sprachkurs bis zum Ende des 6. Semesters besucht, so erscheint im Maturzeugnis die gerundete Durchschnittsnote der beiden letzten Semester.
Ungenügende Noten führen zum Ausschluss von Fortsetzungskursen. Ueber die Zulassung von provisorisch promovierten Schülern bzw. Schülerinnen entscheidet der Klassenkonvent auf Antrag der Klassenlehrkraft.
3.4 Anmeldung und Abmeldung: Die Schülerinnen bzw. Schüler melden sich (zu Semsterbeginn) verbindlich für die Kurse des folgenden Semesters an. Diese Anmeldungen bilden die Entscheidungsgrundlage für die Durchführungsbeschlüsse der Freifachkommission. Nachträgliche An- und Abmeldungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern ein schriftliches Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Freifachkommission, welche bzw. welcher über Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs entscheidet.
Schülerinnen bzw. Schüler von nicht durchgeführten Kursen wird die Möglichkeit für eine Nachwahl angeboten.
3.5 Präsenz: Die Teilnahme am Freifachunterricht unterliegt in gleicher Weise dem Absenzenreglement der KZO wie die übrigen Fächer. Die Kursleiter bzw. Kursleiterinnen sind zur sorgfältigen Absenzenkontrolle verpflichtet und melden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Freifachkommission auffällige Absenzen.
Der Kursteilnehmer bzw. die Kursteilnehmerin kann bei ungenügender Mitarbeit auf Antrag der Kursleiterin bzw. des Kursleiters von der Schulleitung mit sofortiger Wirkung vom Kurs ausgeschlossen werden.
3.6 Kosten: Die Freifachkommission hat die Kompetenz, in Rücksprache mit der Schulleitung, in die Kursausschreibung einen Beitrag an Unkosten aufzunehmen, welcher vom Schüler bzw. von der Schülerin zu Beginn des Semesters zu entrichten ist. Der Beitrag an den Instrumentalunterricht wird vom Kanton festgelegt.
3.7 Instrumentalunterricht: Es gelten die besonderen Bestimmungen des Reglementes für den Instrumentalunterricht unter Ziffer 48.
Freifachkommission 15.5.00 /Bd,Ra